Bildungsangebote für alle

Finanzierung von Volkshochschulen

Bildungseinrichtung mit Verfassungsrang

Bildung für alle Menschen – unabhängig von Alter, Bildungsabschluss, Einkommen, Geschlecht,
sexueller Orientierung, Religion, Weltanschauung und Staatsangehörigkeit: Das gehört zum Grundverständnis der Volkshochschulen als regional verankerte Weiterbildungs-, Begegnungs- und Dienstleistungszentren.


Mit ihrer Programmvielfalt und ihren Beratungsangeboten leisten Volkshochschulen einen elementaren Beitrag zu einer lebendigen und entwicklungsorientierten Kommune.

Die Teilnahme an einem Angebot der Volkshochschule ist ein Zeichen dafür, dass Menschen ...

  • ... offen sind für die Begegnung mit anderen.
  • ... bereit sind, gemeinschaftlich zu lernen und sich weiterzuentwickeln.
  • ... mehr verstehen wollen und den Dialog – auch in heterogenen Gruppen – nicht scheuen.
Wohnortnahe Bildungseinrichtungen, vielerorts barrierefreie Räume und ein breites Lernangebot – sowohl vor Ort als auch digital – machen die Volkshochschule zu einem zentralen Dreh- und Angelpunkt des gesellschaftlichen Lebens.

Volkshochschulen orientieren sich in ihrem Weiterbildungsangebot nicht nur am gesellschaftlich definierten Bedarf, sondern vor allem an den Bedürfnissen der Menschen vor Ort. Mit ihrem ganzheitlichen Angebot arbeiten sie markt-, aber nicht gewinnorientiert. Ihr öffentlicher Bildungsauftrag geht ebenso mit einer sozialen Preisgestaltung einher wie mit gesellschaftlich relevanten Angeboten, die eher selten kostendeckend sein können.


Im Landesdurchschnitt wurden vor der Corona-Pandemie etwa 40 % der Finanzierung aus Kursgebühren erbracht. Aktuell liegt der Anteil bei nur 20 %. Der Anteil der kommunalen Zuschüsse lag vor der Pandemie bei rund 30 %, derzeit bei 40 %. Der Anteil der Landesmittel lag bis 2019 bei 9 % und liegt nun bei 12 %.

Die Chancen der Menschen auf umfassende Teilhabe an Bildungsangeboten hängt stark von der
Höhe des kommunalen Finanzierungsanteils vor Ort ab. Um ihre verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, benötigen die Volkshochschulen eine verlässliche institutionelle Förderung.

Art. 139 der Bayerischen Verfassung
„Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.“

Art. 57 der Bayerischen Gemeindeordnung
„Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen […] des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung […].“

Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung
„Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Hauptbereich des Bildungswesens. Sie dient der Verwirklichung des Rechts jedes Einzelnen auf Bildung und verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. [...] Sie leistet zudem einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit des Staates und seiner Gesellschaft in einer Welt, die geprägt ist von globalen Veränderungen, wie etwa dem Klimawandel, demografischen Veränderungen sowie der Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche.“

Art. 83 der Bayerischen Verfassung
„In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden fallen […] Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung […].“